Logo Geheim 4/1999

Das kubanische Volk klagt an

Kuba ist das Opfer einer Aggression, die seit dem Sieg der kubanischen Revolution von den USA auf allen Ebenen organisiert wird. Das kubanische Volk hat im vergangenen Jahr öffentlich eine umfangreiche Anklageschrift diskutiert und erarbeitet, die möglichst breit bekannt werden soll.1 Wir werden die wichtigsten Auszüge dokumentieren, wobei wir uns in dieser Ausgabe - gekürzt - auf den Anfang und den Schluss dieses Dokuments konzentrieren werden, um dem Leser den Charakter der Anklageschrift zu verdeutlichen. Weitere Auszüge werden folgen:

Klage des kubanischen Volkes gegen die Regierung der Vereinigten Staaten bei der Zivil-Verwaltungskammer des Provinzvolksgerichts der Stadt Havanna wegen Personenschäden

Die wird erhoben von den Rechtsanwälten Liz. Juan Mendoza Díaz, Liz. Leonardo B. Pérez Gallardo, Liz. Magaly Iserne Carrillo y Liz. Ivonne Pérez Gutierrez im Namen und in Vertretung folgender Gesellschafts- und Massenorganisationen der Republik Kuba, die fast die gesamte Bevölkerung des Landes integrieren:

1. Der Kubanische Arbeiterbund (CTC), vertreten durch den Arbeiter und Dipl.- Gesellschaftswissenschaftler Pedro Ross Leal, Generalsekretär dieser Organisation;

2. Die Nationale Vereinigung der Kleinbauern (ANAP), vertreten durch den Landwirt und Dipl.- Gesellschaftswissenschaftler Orlando Lugo Fonte, Vorsitzender der Organisation;

3. Der Kubanische Frauenverband (FMC), vertreten durch die Dipl.- Chemieingenieurin Vilma Espín Guillois, Vorsitzende der Organisation;

4. Der Stundentenverband (FEU), vertreten durch den Absolventen der Pädagogischen Hochschule »Enrique José Varona«, Carlos Manuel Valenciaga Díaz;

5. Der Verband der Mittelschüler (FEEM), vertreten durch die Schülerin des vierten Jahrganges der Provinzmusikschule »Amadeo Roldán«, Yurima Blanco García, Vorsitzende der Organisation;

6. Die Pionierorganisation »Jose Marti«, vertreten durch die Liz. in Soziale Kommunikation Niurka Duménigo García, Vorsitzende der nationalen Leitung der Organisation;

7. Die Komitees zur Verteidigung der Revolution (CDR), vertreten durch den Dipl.-Buchhalter Juan Contino Aslán, Nationalkoordinator der Organisation;

8. Die Vereinigung der Kämpfer der kubanischen Revolution (ACRC), vertreten durch den Comandante de la Revolución Juan Almeida Bosque, Vorsitzender der Organisation. Durch das vorliegende Schriftstück erklären wir in der rechtlich zulässigen Art und Weise: Wir erheben in ordentlichem Prozess eine Klage auf Wiedergutmachung und Schadensersatz gegen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Wir begründen diese Klage mit den folgenden Tatbeständen

Erstens: Der Sieg der kubanischen Revolution am 1. Januar 1959 bedeutete für das kubanische Volk zum ersten Mal in seiner langen Kampfgeschichte das Erringen der wahren Unabhängigkeit und Souveränität. Dies war erst möglich, nachdem 20.000 Menschen im heldenhaften Frontalgefecht gegen eine von der US-Regierung trainierte, bewaffnete und beratene Militärdiktatur ums Leben gekommen waren.

Der revolutionäre Sieg in Kuba war für die Vereinigten Staaten eine der erniedrigendsten politischen Niederlagen seit ihrem Bestehen als große imperialistische Macht, was dazu führte, dass der historische Konflikt zwischen beiden Ländern in eine neue und verschärfte Phase der Auseinandersetzung eintrat, die seitdem durch die Anwendung einer brutalen Politik von Feindseligkeiten und Aggressionen aller Art gekennzeichnet gewesen ist und das Ziel hatte, die kubanische Revolution zu zerstören, das Land wieder zu erobern und die neokoloniale Herrschaft wieder einzusetzen, die sie Kuba über ein halbes Jahrhundert lang aufgezwungen hatten und vor über 40 Jahren endgültig verloren.

Der von den Vereinigten Staaten entfesselte Krieg gegen die kubanische Revolution, der als Staatspolitik konzipiert ist, kam immer wieder in der Geschichte zum Vorschein und kann vollkommen rekonstruiert werden anhand der zahlreichen Informationen, die in jenem Land in der letzten Zeit anerkannt wurden. Diese geben Aufschluss über eine Vielzahl von politischen, militärischen, ökonomischen, biologischen, diplomatischen, psychologischen und propagandistischen Aktionen, Spionageaktionen, über die Ausführung von Terror- und Sabotageakten, die logistische Unterstützung für bewaffnete Banden und geheime Söldnergruppen, sowie deren Organisierung, die Ermutigung zur Desertion und zur Emigration sowie über die Versuche, die Anführer des kubanischen revolutionären Prozesses zu töten. All dies ist nachgewiesen durch sehr wichtige öffentliche Erklärungen, die leitende Persönlichkeiten der US-Regierung abgegeben haben, und durch die unzähligen und unwiderlegbaren Beweise, die die kubanischen Behörden zusammengestellt haben, und auf besonders vielsagende Art und Weise durch die zahlreichen Geheimdokumente, die öffentlich gemacht wurden. Und obwohl nicht alle bekannt gegeben wurden, reichen die Vorhandenen vollkommen aus, um all das, was in dieser Klageschrift begründet wird, vollständig zu beweisen.

Eines der Dokumente, die wir beigefügt haben, um den bewiesenen Tatbestand zu bestätigen, ist das sogenannte »Programm der verdeckten Aktion gegen das Castro-Regime«, das bereits öffentlich gemacht wurde und am 17. März 1960 vom damaligen US-Präsidenten Dwight D. Eisenhower gebilligt wurde. Das zweite, bekannt als »Projekt Kuba«, wurde vom Generalmajor Edward Lansdale am 18. Oktober 1962 den höchsten Vertretern der US-Regierung und der erweiterten Spezialgruppe des Nationalen Sicherheitsrates dieses Landes vorgelegt und enthält 32 Aufgaben für einen verdeckten Krieg, die durch die an der sogenannten »Mongoose«-Operation beteiligten Abteilungen und Agenturen vollzogen werden sollten.

All die feindseligen und aggressiven Aktionen, die die US-Regierung gegen Kuba seit dem Sieg der Revolution und bis zur Gegenwart vollzogen hat, führten zu enormen Material- und Menschenverlusten, einem unermesslichen Leiden für die Bürger dieses Landes, und einem Mangel an Medikamenten, Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern, auf die wir Anspruch haben und für die wir das Recht fordern, sie uns in ehrlicher Weise zu erarbeiten. Diese Aktionen haben ebenfalls als Ergebnis der politischen und ideologischen Subversion ständige Gefahren herbeigeführt, was das anhaltende, allgemeine und ungerechtfertigte Leiden eines ganzen Volkes zur Folge hatte. Dies ist ein ewiger Schaden von uneinschätzbarem Ausmaß gewesen, den man nicht genau berechnen kann und den wir zwecks Entschädigung nicht in dieser Klageschrift berücksichtigen - wobei wir nicht darauf verzichten, dies gegebenenfalls zu tun -, weil wir uns streng an den Inhalt der Wiedergutmachung der moralischen Schäden halten, der vom gültigen Zivilgesetzbuch Kubas festgelegt wird.

Es ist international üblich, dass die Staaten die Verantwortung für die Schäden tragen, die sie durch ihr Verhalten und ihre Taten und die ihrer Vertreter und Beamten - sowohl im gesetzlichen als auch im administrativen und rechtlichen Sinne - verursachen. Dies schließt auch die Taten der natürlichen Personen jedes Landes ein, wenn die entsprechenden Behörden keine Präventions- oder Beseitigungsmaßnahmen treffen und damit die Verpflichtung haben, die verursachten Schäden zu beseitigen, was weltweit als zivilrechtliche Haftung bezeichnet wird. Aus all diesen Gründen ist der US-amerikanische Staat, vertreten durch seine Regierung, für die Schäden verantwortlich, die kubanischen juristischen und natürlichen Personen durch die gesetzwidrigen Taten ihrer Agenturen, Dienststellen, Vertreter, Beamten oder der Regierung selbst zugefügt wurden.

Zweitens: Die kürzliche Bekanntmachung in den Vereinigten Staaten des Berichtes des Generalinspektors der CIA Lyman Kirkpatrick, der im Oktober 1961 verfasst wurde und in dem die Ursachen des Fiaskos der Invasion in der Schweinebucht - wie dieser Ort von den Amerikanern genannt wird - analysiert werden, enthüllt die von Washington aus gegen Kuba organisierten verdeckten Operationen, die im Sommer 1959, einige Wochen nach der Unterzeichnung des Gesetzes über die Agrarreform am 17. Mai desselben Jahres, begannen.

Im Oktober stimmt Präsident Eisenhower einem vom State Department und der CIA vorgeschlagenen Programm zur Ausführung verdeckter Aktionen gegen Kuba zu. Dazu gehörten Luft- und Seeangriffe in Piratenart, sowie die Förderung konterrevolutionärer Gruppen in Kuba und deren direkte Unterstützung. Gemäß dem Dokument sollten die Operationen den Eindruck schaffen, dass der Sturz des revolutionären Regimes das Ergebnis seiner eigenen Fehler sei.

In jenen Tagen beginnt die Welle von Flügen über dem kubanischen Luftraum durch kleine Flugzeuge, die vom US-Territorium mit dem Auftrag starteten, Agenten, Waffen und andere Mittel einsickern zu lassen und Sabotageakte, Bombardierungen und andere Terrorakte durchzuführen.

Am 11. Oktober 1959 warf ein Flugzeug zwei Brandbomben über der Zuckerfabrik »Niágara« in der Provinz Pinar del Río ab. Am 19. Oktober wurden zwei weitere Bomben über der Zuckerfabrik »Punta Alegre« in der Provinz Camaguey abgeworfen. Am 21. Oktober beschoss ein zweimotoriges Flugzeug die Stadt Havanna, wobei mehrere Menschen ums Leben kamen und Dutzende verletzt wurden, während ein anderes Kleinflugzeug subversive Flugblätter abwarf. Am 22. Oktober wurde ein Personenzug in der Provinz Las Villas beschossen. Am 26. Oktober griffen zwei Kleinflugzeuge die Zuckerfabriken »Niágara« und »Violeta« an.

Bereits seit Januar 1960, mitten in der Zuckerrohrernte dieses Jahres, wurden die Flüge über die Zuckerrohrplantagen vervielfacht. Allein am
12. Januar wurden ca. 125000 Zentner Zuckerrohr in der Provinz Havanna von der Luft aus in Brand gesetzt. Am 30. Januar wurden ca.12500 Zentner in der Zuckerfabrik »Chaparra« in der ehemalige Provinz Oriente zerstört und am 1. Februar wurden über 25000 Zentner in der Provinz Matanzas in Brand gesetzt. Aber nichtsdestotrotz wurden andere Luftangriffe keineswegs eingestellt: Am 2 1. Januar warf ein Flugzeug vier 100-Pfund-Bomben über den Stadtvierteln Cojímar und Regla in der Hauptstadt ab.

Am 7. Februar 1960 setzte ein Kleinflugzeug ca. 375 000 Zentner Zuckerrohr in den Zuckerfabriken »Violeta«, »Flonda«, »Céspedes« und »Estrella« in Camaguey in Brand.

Am 18. Februar wurde ein Flugzeug, das die Zuckerfabrik »Espana« bombardierte, von einer seiner eigenen Bomben zerstört. Der Pilot wurde als Robert Ellis Frost, amerikanischer Staatsbürger, identifiziert. In der Luftkarte war der Abflug vom Flughafen Tamiami in Florida eingetragen. Dank anderer Dokumente, die bei der Leiche gefunden wurden, konnte bewiesen werden, dass der Pilot vorher drei andere Luftangriffe über Kuba durchgeführt hatte.

Am 23. Februar warfen mehrere Kleinflugzeuge Brandkapseln über den Zuckerfabriken »Washington« und »Ulacia« in der ehemaligen Provinz Las Villas sowie in Manguito in der Provinz Matanzas ab. Am 8. März warf ein anderes Kleinflugzeug Zündstoffe über dem Gebiet San Cristóbal ab und setzte damit ca. 62500 Zentner Zuckerrohr in Brand.

Neben den Bombardierungs-, Beschuss- und Verbrennungseinsätzen waren zu dieser Zeit Flüge über Havanna und fast allen anderen Provinzen des Landes zu verzeichnen, die das Ziel hatten, subversive Flugblätter zu verstreuen. Allein in den ersten Monaten des Jahres 1961 wurden Dutzende von Flügen dieser Art verzeichnet. Im erwähnten Bericht von Lyman Kirkpatrick über die Invasion in Playa Giron wird behauptet, dass »zum Zeitpunkt der Invasion insgesamt 12 Millionen Pfund Flugblätter über Kuba abgeworfen worden waren«. Diese enthielten konterrevolutionäre Propaganda. In seinem Bericht beschreibt der hohe CIA-Offizier die Schritte, mit denen eine paramilitärische Gruppe dieser Organisation ab August 1959 begonnen hatte.

Das ist nichts weiter als ein Beweis: der verdeckte Krieg gegen Kuba hatte bereits 1959 mit hoher Intensität begonnen. Unzählige feindselige und aggressive Aktivitäten, die man unmöglich detailliert aufzählen kann, sollten in den darauffolgenden Jahren stattfinden.

Der CIA-Generalinspektor gibt zu, dass »seit Januar 1960, als sie 40 Mitarbeiter hatte, die CIA ihre Mitarbeiterzahl bis zum 16. April 1961 auf 588 erhöht hatte, womit sie zu einer der größten Institutionen im Bereich der illegalen Dienstleistungen wurde«. Er bezog sich auf das Zentrum der CIA in Miami, dessen Aktivitäten gegen Kuba gerichtet waren.

Drittens: Knapp 15 Monate nach dem Sieg der Revolution wurde der bewaffnete Bandenkrieg organisiert und letztendlich von der US-Regierung in fast ganz Kuba durchgeführt. Er begann 1960 unter der republikanischen Regierung von Präsident Eisenhower und dehnte sich 5 Jahre lang bis 1965 aus.

Sein hauptsächlicher Schauplatz war die Region des Escambray-Gebirges in der ehemaligen Provinz Las Villas, die die heutigen Provinzen Villa Clara, Cienfuegos und Sancti Spiritus umfasst. In dieser Region agierte eine selbsternannte Front, bestehend aus Kolonnen und Banden und einem Generalstab. Wochen vor der Söldnerinvasion in Playa Giron umzingelten und zerstörten 40 000 Arbeiter, Berufstätige und Studenten aus der Hauptstadt, zusammen mit den örtlichen Kräften der zentralen Region und den in Milizeinheiten organisierten Bauern und Landarbeitern des Escambray-Gebirges diese Bastion, die mit den Invasionstruppen kooperieren sollte. Sie nahmen Hunderte von Banditen gefangen und reduzierten deren Anzahl während dieser entscheidenden Tage auf das Minimum.

Die von der CIA organisierten Banden hatten die Unterstützung der US-Regierung, die sich große Mühe gab, um ihnen mit allen möglichen Methoden Waffen, Munition, Sprengkörper, Funkgeräte und allgemeine Logistikmethoden zu liefern. Dafür bediente sie sich verschiedener Wege, so z.B. des Luft- und Seeweges, und sogar des diplomatischen Weges über die US-Botschaft in Havanna bis zum Abbruch der Beziehungen Anfang 1961.

Der genannte Bericht des CIA-Generalinspektors erkennt ausdrücklich die logistische Hilfe dieser Organisation für die Söldnerbanden an. Ein Beispiel hierfür ist die sogenannte »Operación Silencio« (»Operation Stille«), die darin bestand, 12 vom US-Geheimdienst CIA organisierte Luftoperationen von September 1960 bis März 1961 durchzuführen, um den Banden Waffen, Munition, Sprengkörper und andere Mittel zu schicken. Darüber schreibt der Autor im Bericht: »Wir haben insgesamt ca. 151000 Pfund an Waffen, Munition und Geräten per Luft geschickt«.

Am 29. September 1960 warf ein viermotoriges Flugzeug eine Ladung Waffen über den Bergen des Escambray-Gebirges in der Nähe des Hanabanilla Wasserfalles ab, und am 7. November warf ein Flugzeug eine weitere Ladung Waffen über der Zone von Boca Chica, in der Nähe des Dorfes El Condado ab. Das gleiche geschah am 31. Dezember in der Region Pinanillo, zwischen Sagua und La Mulata, in Cabafias, Provinz Pinar del Rio, und am 6. Januar 1961 warf ein Flugzeug 20 Fallschirme mit Waffen, Munition, Sprengkörpern und Funkgeräten über der Region zwischen EI Condado und Magua, Trinidad, Provinz Las Villas, ab. Am nächsten Tag wurden amerikanische Waffen über der Region zwischen Cabanas und Bahia Honda, Pinar del Rio, von einem Flugzeug abgeworfen. Am 6. Februar warf ein Flugzeug 30 Fallschirme samt Waffen, Munition, Sprengkörpern, Funkgeräten und Lebensmitteln über der Region von Santa Lucía, Cabaiguán, Provinz Las Villas, ab. Am 13. Februar wurden weitere 20 Fallschirme von einem Flugzeug aus über Naranjo, in Cumanayagua, Las Villas, abgeworfen. Am 17. Februar warf ein Flugzeug 13 Fallschirme über der Region zwischen San Blas und Circuito Sur, in der Nähe von La Sierrita, Las Villas, und am 3. März zwei Ladungen Waffen, Munition und Sprengkörper über der Region von Mamey und Charco Azul in der Provinz Las Villas ab. Am 29. März wurden eine weitere Ladung Waffen und andere Mittel über der Farm Júpiter, Kreis Artemisa, Provinz Pinar del Rio, abgeworfen. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum mehr als 70 Tonnen Waffen auf dem Luftweg nach Kuba geschickt wurden.

Es entstanden wichtige Brennpunkte in den Provinzen Pinar del Rio, Havanna, Matanzas, Camaguey und Oriente. Es ist höchst wichtig hervorzuheben, dass in der Provinz Pinar del Rio die erste Gruppe gebildet wurde, die unter der Leitung von Luis Lara Crespo stand, einem ehemaligen Gefreiten der Armee der Batista-Diktatur und Flüchtling vor der revolutionären Gerichtsbarkeit. Das ist die Provinz, wo Manuel Cordero Rodriguez, Soldat der Rebellenarmee, während der Kampfhandlungen gegen eine Banditengruppe unter der Leitung der amerikanischen Staatsbürger Austin Young und Peter John Lambton ermordet wurde, die mit den anderen Mitgliedern der Bande gefangengenommen und deren aus den USA gelieferte Waffen beschlagnahmt wurden.

Diesen Söldnergruppen folgten andere. Ebenfalls zu erwähnen sind die Gruppen von Pedro Román Trujillo, in der Region des Escambray-Gebirges, und Olegario Charlot Pileta in der ehemaligen Provinz Oriente. Beide zählten zu den ersten in den jeweiligen Provinzen gegründeten Gruppen. Angesichts dieser von der US-Regierung organisierten Demonstrationen zunehmender Aggression mobilisierte sich das kubanische Volk, vereint in seinen Verteidigungs- und Sicherheitsorganen und seinen revolutionären Organisationen, aktiv und entschlossen und schrieb mit seinem eigenem Blut und vielen Menschenleben wertvolle Seiten von Heldenhaftigkeit und Aufopferung. Es bereitete dem Gegner zahlreiche Niederlagen, durch die die Mehrheit der Banden gefangengenommen, auseinandergesprengt oder zerschlagen wurden.

Die CIA schätzte diese Realität nicht richtig ein, denn sie hatte mit der Unterstützung dieser Kräfte bei der Söldnerinvasion gerechnet. Dennoch beharrte sie nach der historischen Niederlage auf ihren Plänen des schmutzigen Krieges. Unter den Regierungen der Präsidenten John F. Kennedy und Lyndon B. Johnson vervielfältigten sich ihre Bemühungen in diesem Sinne und es entstanden erneut Banden, deren Handlungen zusätzliches Blut und Leben unseres Volkes kosteten.

Die Unterlagen jener Zeit, ausgestellt von denjenigen, die von den USA aus die Aggressions- und Subversionspolitik gegen Kuba gestaltet haben, weisen die unbestreitbare historische Wahrheit dieser Vorkommnisse und den Zynismus und die Lügen, die immer alle diese Handlungen der USA gegen Kuba innehatten, auf. In diesem Zusammenhang sei zur Veranschaulichung für das Gericht zu erwähnen, dass am 17. März 1960, während einer Versammlung mit der Beteiligung des Vizepräsidenten Richard Nixon, des Außenministers Christian Herter, des Finanzministers Robert B. Anderson, des Assistenten des Verteidigungsministers John N. Irwin, des Stellvertreters des Außenministers Livingston T. Merchant, des Assistenten des Außenministers Roy Rubottom, des Admirals des gemeinsamen Generalstabs Arleigh Burke, des Direktors der CIA Allen Dulles, der hohen CIA-Offiziere Richard Bisell und J.C. King und der Beamten des Weißen Hauses Gordon Gray und General Andrew J. Goodpaster, der US-Präsident das von der CIA vorgeschlagene sogenannte »Programm verdeckter Aktionen gegen die Regierung Castro« billigt, wodurch u.a. die Bildung einer Geheimorganisation in Kuba zugelassen wird und deren notwendige Finanzmittel der CIA zur Verfügung gestellt werden. In einem kürzlich öffentlich gemachten Memorandum über den Verlauf dieser Versammlung notierte der General Goodpaster: »Der Präsident meinte, er kenne keinen besseren Plan für das Meistern dieser Situation. Das große Problem ist das Einsickern und der Sicherheitsfehler (...). Alle müssen bereit sein, zu schwören, dass er (Eisenhower) nichts davon weiß. Er sagte, dass unsere Händen in keiner Aktion auftauchen dürften!« (...)

Wir gründen diese Klage auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

1. Dass diese Klage mittels eines Ordentlichen Prozesses erhoben wird, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass die Höhe des Betrags, der für die Wiedergutmachung der Schäden und deren Ausgleich gefordert wird, die in den Bestimmungen des Paragraphen 223.1 der Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsprozessordnung festgelegte Summe übersteigt.

2. Dass das Provinzvolksgericht von Havanna-Stadt aufgrund der Materie für die Kenntnisnahme der vorliegenden Klage zuständig ist, da es sich um eine Klage mit ökonomischem Inhalt handelt, deren Streitwert die im Paragraph 6.1 der Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsprozessordnung festgelegte Summe übersteigt. Das Gericht ist ebenfalls aufgrund seines Ortes zuständig, in Anbetracht der stillschweigenden Zuständigkeitsvereinbarung, die wir im Bezug auf dasselbe machen, was vom Paragraphen 10. 1 in Verbindung mit dem Paragraphen 8, beide Teile des Formalitätengesetzes, abgedeckt wird.

3. Dass sich die Klage, die wir erheben, organisatorisch in Übereinstimmung mit den Erfordernissen strukturiert, die der Paragraph 224 in diesem Sinne festlegt. Der Klageschrift werden die Beweisunterlagen des Charakters, aufgrund dessen wir erscheinen, in Ausführung der Bestimmungen des Paragraphen 226 beigelegt, genauso wie die Dokumente, aus denen wir das Recht ableiten, auf das wir im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraphen 227 verweisen. Es werden die erforderlichen Abschriften beigelegt, um gemäß Paragraph 228 die Vorladung des Beklagten zu verifizieren. Alle genannten Paragraphen sind Teil der Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsprozessordnung.

4. Dass der Beklagte kraft dieser Klage mittels des Ersuchungsschreibens vorgeladen werden muss, wobei dies eine Amtshandlung ist, die über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten verifiziert wird, im Einklang mit den in den Paragraphen 229 und 230 festgelegten Bestimmungen in Bezug auf den Paragraphen 170, alle vom Gesetz über Zivilformalitäten.

5. In Übereinstimmung mit den konkreten Ansprüchen, die aus dieser Klage abgeleitet werden, muss das eines Tages gefällte Urteil mit der Verurteilungspetition, die wir formulieren, übereinstimmen. Dies alles hat im Einklang mit dem Paragraphen 146 der erwähnten Prozessordnung zu stehen.

6. Zum Betreiben dieses Prozesses sind die im Einleitungsteil dieser Klageschrift aufgezählten Personen in ihrer Eigenschaft als Präsident, nationaler Koordinator oder Generalsekretär befugt, im Namen der entsprechenden juristischen Personen, die sie vertreten, da sie diejenigen sind, die die höchste Autorität in diesen Organisationen innehaben, welche wiederum die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder vertreten, so wie es die Statuten dieser Organisationen vorsehen. Dies alles kraft der Bestimmungen der Paragraphen 39.1 und 2.c, 40, 41 und 42 des Zivilgesetzbuches, in Verbindung mit dem Paragraphen 64 der Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsprozessordnung und dem Paragraphen 7 der Verfassung der Republik.

7. Dass die vorliegende Klage auf der Verletzung der Bürgerrechte der kubanischen Bürger beruht, bezogen auf das Recht auf das Leben und das Recht auf die körperliche Unversehrtheit, die als der Persönlichkeit inhärente Rechte unter dem Schutz des Paragraphen 38 des Zivilgesetzbuches anerkannt sind, und deren rechtliche Verletzung zur Forderung nach einer Wiedergutmachung der Schäden und deren Ausgleich führt, wobei letzteres vom Absatz c) des erwähnten Paragraphen des Zivilgesetzbuches abgedeckt ist.

8. Dass der konkrete Anspruch, der aus dieser Klage abgeleitet wird, sich auf den Abschnitt d) des Paragraphen 111 des Zivilgesetzbuches stützt, und zwar in Anbetracht dessen, dass die Verletzung der angeführten Bürgerrechte die außervertragliche Haftung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Schuldner bezüglich der Verpflichtung zu Schadensersatz und Wiedergutmachung voraussetzt, was vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des neminem ladedere unterstützt wird, der als verletzt zugerechnet wird.

9. Dass die rechtswidrige Handlung, die der Schuldnerpartei in ihrer Eigenschaft als Beklagte zugewiesen wird, die Zufügung eines Schadens oder die Beeinträchtigung eines anderen mit sich bringt und zugleich Quelle eines Zivilrechtsverhältnisses und im konkreten Fall einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit ist, deren Inhalt die Zahlung der Entschädigung zu Lasten des Veraanlassers voraussetzt. Diese Verantwortung hat im Lichte des kubanischen Zivilgesetzbuches einen deutlich objektiven Charakter, der sich auf den Paragraphen 8 1, in Verbindung mit den Paragraphen 47, Abschnitt c), und 46, Absatz 3, und auf den Paragraphen 82 stützt, alle des Zivilgesetzbuches.

10. Dass der Inhalt der Erstattung der zivilrechtlichen Haftung u.a. die Wiedergutmachung des Sachschadens im Sinne der Entschädigung des Güterwerts umfasst, und da es sich in diesem Fall um Güter von unschätzbarem Wert handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unersetzlich sind, wie das menschliche Leben und die körperliche Unversehrtheit, wird die Bewertung und der Ausgleich auf dem Geldweg vorgenommen, wobei es sich um den Betrag handelt, den wir im Hauptteil dieses Anspruchs angemeldet haben. All dies stützt sich auf den Paragraphen 83, Abschnitt b) in Verbindung mit dem Paragraphen 85, beide des Zivilgesetzbuches. Ebenso wird die Wiedergutmachung des ideellen Schadens durch die förmliche Entschuldigung des Beleidigers vorgenommen, und zwar gemäß Paragraph 88 des genannten Gesetzbuches. Die Entschädigung umfasst auch den Schadensersatz im Fall von Tod oder Behinderung, was sich auf den Familienunterhalt ausdehnt, also eine Verbindlichkeit, die bisher von der kubanischen Gesellschaft übernommen wurde, sowie auf das gesamte Einkommen, das aufgrund der Abwesenheit dieses Familienmitgliedes nicht bezogen wurde, sowie das, was für den Behinderten der Verlust oder die Verringerung seines Gehalts und seine geeignete Rückkehr in die Gesellschaft aufgrund der Folgeschäden oder körperlicher Deformationen und der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit bedeuten. Gleichfalls umfasst es alle Ausgaben, die die Opfer oder ihre Familienangehörigen getätigt haben, um die physische und psychische Gesundheit des Verletzten wiederherzustellen, gemäß Paragraph 86, Abschnitte a), b), d) und e) in Verbindung mit dem Paragraphen 87, Abschnitt c), alle des Zivilgesetzbuches.

11. Da die Taten auf dem Staatsgebiet der Republik Kuba oder in diplomatischen Vertretungen, auf Schiffen und in Flugzeugen mit kubanischer Registrierung verübt wurden oder gegen Personal gerichtet waren, das im Ausland Dienste leistete, oder andere Fälle mit einem ähnlichen Schutzrecht umfasst, ist das nationale kubanische Gesetz gemäß Paragraph 16 des Zivilgesetzbuches das anwendbare Gesetz.

12. Dass die oben genannten Rechtsnormen, die den vorliegenden Anspruch auf dem materiell-rechtlichen Weg stützen, in Übereinstimmung mit den politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen des kubanischen Staates interpretiert und angewendet werden müssen, die im Kapitel 1 der Verfassung der Republik festgelegt sind, so wie es der Paragraph 2 des Zivilgesetzbuches vorsieht.

13. Dass die Bestimmungen des gültigen Zivilgesetzbuches, auf die wir hingewiesen haben, völlig auf den Inhalt dieses Anspruches anwendbar sind, da die unter Berufung auf die vorhergehende Gesetzgebung errichtete schuldrechtliche Verbindlichkeit ihre Rechtswirksamkeit behält, sobald ihre der Gültigkeit des gegenwärtigen Zivilgesetzbuches nachfolgende Rechtswirksamkeit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes richtet, was durch die erste Übergangsbestimmung des Zivilgesetzbuches bescheinigt ist.

14. Dass sich die Vertretung, die wir, die unterzeichnenden Rechtsanwälte, übernommen haben, auf die Bestimmungen des Paragraphen 414 des Zivilgesetzbuches stützt.

Konkreter Anspruch

Dass das Gericht die Beklagte in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Schuldnerin verurteilt, für den Ausgleich des materiellen Schadens eine Summe für den Wert des Lebens von 3.478 Menschen zu zahlen, die, wenngleich das menschliche Leben unersetzbar und unschätzbar ist, einem durchschnittlichen Betrag von 30 Millionen US-Dollar für jeden Toten entspricht, was einen Gesamtbetrag von 104,340 Milliarden US-Dollar ausmacht, und für den Wert der in ungesetzlicher Weise verletzten körperlichen Unversehrtheit von 2.099 Personen, wenngleich diese ebenfalls unersetzbar in integrum ist, eine Summe zu zahlen, die einem durchschnittlichen Betrag von 15 Millionen US-Dollar für jeden Behinderten entspricht, was einen Gesamtbetrag von 31,485 Milliarden US-Dollar ausmacht.

Dass der Beklagte gleichermaßen verpflichtet wird, im Sinne eines Schadensersatzes für die Leistungen, die die kubanische Gesellschaft übernehmen musste und für weitere Einkommen, die von den Opfern der ut supra genannten Tatbestände und ihren Familienangehörigen nicht bezogen werden konnten, eine Summe von 34,780 Milliarden US-Dollar zu zahlen, die einem Durchschnittsbetrag von 10 Millionen US-Dollar für jeden Toten entspricht, und eine Summe von 10.495 Milliarden US-Dollar zu entrichten, die einem Durchschnittsbetrag von 5 Millionen US-Dollar für jeden Behinderten entspricht.

Dementsprechend wird die Verurteilung des Beklagten zu einer einmaligen Zahlung in Höhe von 181.100 Milliarden US-Dollar verlangt.

Zugleich wird darum ersucht, dass der Beklagte gemäß unserem positiven Recht aufgefordert wird, sich öffentlich für die moralischen Schäden zu entschuldigen, von denen sowohl die Familienangehörigen als auch die Opfer der in dieser Klageschrift dargestellten Tatbestände betroffen wurden.

Dass die Reklamation, die wir für den Wert des Lebens von 3.478 umgekommenen und 2.099 behinderten Kubaner beantragen, eine wesentlich kleinere Summe beinhaltet als die, die von Herrn Lawrence King, Zivilrichter des südlichen Distrikts von Florida, festgelegt wurde, der in den Prozessen mit den Nummern 96-10126, 96-10127 und 96-10128 die Republik Kuba. wegen des Todes der Piloten Armando Alejandre, Carlos Alberto Costa und Mario M. de la Pena in der Nähe der kubanischen Küste, der das Ergebnis eines durch unzählige über Jahre hinweg verübte Verletzungen des kubanischen Luftraums provozierten Zwischenfalles war, verurteilt hat, 187.627.911 US-Dollar zu zahlen, wobei 62.542.637 US-Dollar für jeden Toten gefordert werden, und zwar ausgehend von der Entschädigungssumme aufgrund von zwei Konzepten: auszugleichende Schäden und Bußen, die man gemäß ihren gesetzlichen Grundlagen mit einem durchschnittlichen Betrag von 40 Millionen Dollar für jeden Toten vergleichen kann, die das kubanische Volk ebenso aufgrund von zwei Konzepten fordert, nämlich Ausgleich des materiellen Schadens und Entschädigung, wobei dies im Einklang mit unseren Gesetzen steht.

Wenn wir die gleiche Berechnungsgrundlage wie der Richter King angelegt hätten, würde sich unsere Reklamation auf 217.523 Milliarden US-Dollar belaufen, d.h. 78.403 Milliarden US-Dollar mehr, als wir beantragen.

In Anbetracht dessen

Wir beantragen beim Gericht: Dass dieses Schriftstück mit seinen Abschriften und Begleitdokumenten, die die Vertretung und das Recht rechtfertigen, die wir geltend machen lassen, für vorgelegt angesehen wird, dass daraus folgend in einem ordentlichen Prozess die Klage auf Schadensersatz und Wiedergutmachung erhoben wird, dass die Regierung der Vereinigten Staaten als Beklagte angesehen wird, die innerhalb einer strengen Frist durch ein Ersuchungsschreiben vorgeladen werden soll, damit sie erscheint und erklärt, was sie für Recht hält, dass nach der Erfüllung der weiteren. Prozessformalitäten das Urteil an seinem Tage gefällt und dieser Klage stattgegeben werde und dass schließlich die Strafe in der Form angeordnet wird, wie wir es in unserem Anspruch beantragt haben.

Hilfsantrag: Wir beantragen beim Gericht, dass aufgrund der im Paragraphen 170 der Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsprozessordnung beinhalteten Bestimmungen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kuba eine Mitteilung zugestellt wird, damit sie die Ladung der Beklagten in die Wege leitet.

Havanna, den 31. Mai 1999 Liz. Juan Mendoza Diaz, Rechtsanwalt Liz. Leonardo B. Pérez Gallardo, Rechtsanwalt Liz. Magaly Iserne Carrillo, Rechtsanwältin Liz. Ivonne Pérez Gutiérez, Rechtsanwältin

Anmerkung:
1 aus: »Netzwerk Cuba Nachrichten« (Nr. 26, August 1999), NETZWERK Cuba
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