Logo Geheim 3/1998

Risiken & Nebenwirkungen der genetischen »Rasterfahndung«
Zu den bürgerrechtlichen Kosten des »Genetischen Fingerabdrucks«

»Der wohl bedeutendste Fortschritt in der Verbrechensbekämpfung seit Einführung der Daktyloskopie wurde mit der DNA-Analyse, dem sogenannten 'Genetischen Fingerabdruck' erzielt«, so sieht es das Polizeipräsidium Wiesbaden in einer Verschlußsache vom 23. Januar 1997. Weiter heißt es in dem Geheimpapier: »Der Personenbeweis, insbesondere ein Geständnis, gestaltet sich im Ermittlungsverfahren zunehmend schwieriger, da der Tatverdächtige mehr und mehr von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Um so größere Bedeutung kommt daher bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit dem Sachbeweis zu.« Mehrere aufsehenerregende Sexualstraftaten haben im Jahre 1998 die öffentliche Debatte um den genetischen Fingerabdruck und die Einrichtung einer zentralen Gen-Identifizierungsdatei entfacht. Sicherheitspolitiker fast aller Couleur sowie die Sicherheitspraktiker der Polizei wußten die massenmedial aufgeheizte Stimmungslage zu nutzen und haben sich des Themas mit Inbrunst angenommen. Inzwischen sind - unter diesem öffentlichen Druck und während der heißen Phase des Bundestagswahlkampfes - weitreichende Entscheidungen gefallen: Zum einen verfügte Bundesinnenminister Manfred Kanther (CDU) die Einrichtung einer zentralen Gen-Datei beim Bundeskriminalamt - ohne spezielle gesetzliche Grundlage; zum anderen handelte die Regierungskoalition mit der »oppositionellen« SPD einen »Kompromiß« aus, der inzwischen - im Eiltempo - zu einer gesetzlichen Ausweitung der genetischen Datenerhebung geführt hat. Das Gespür für Risiken und Nebenwirkungen der gen-gestützten Kriminalistik geriet in diesen Zeiten völlig in den Hintergrund - ja, diejenigen, die Skepsis äußerten, wurden zum Sicherheitsrisiko gestempelt: »Sie denken mehr an die Täter als an die Opfer«, mußten sich die Bündnisgrünen im Bundestag von den CSU-Abgeordneten Geis und Zeitelmann vorwerfen lassen, nur weil sie es wagten, eine klare gesetzliche Grundlage für die Gen-Datei zu fordern und die Gesetzesvorlage der Regierungskoalition und der SPD zur Ausweitung der Gen-Erfassung als »rechtsstaatlich bedenklich« abzulehnen.

Genetische Rasterfahndung: Umkehr der Beweislast per Massenscreening

In der niedersächsischen Region Cloppenburg wurde zu Beginn des Jahres 1998 ein Sexualmörder gesucht, der ein 11jähriges Mädchen mißbraucht und getötet hatte. Eine reale Chance, den Mörder zu fassen, bevor er ein weiteres Kind mißbrauchen konnte, bot die Identifizierung des Täters mit Hilfe des »genetischen Fingerabdrucks«.

In Fällen, in denen am Tatort oder am Opfer einer Straftat genetische Spuren des Täters gefunden werden, stellt sich für die Ermittlungsbehörden das Problem, wie der dazugehörige Täter ausfindig gemacht werden kann. Der »genetische Fingerabdruck« des Täters ist als Tatspur vorhanden - wer aber hat ihn hinterlassen?

Die Polizei veranstaltete zur Beantwortung dieser Frage die größte Massen-Gen-Untersuchung in der deutschen Kriminalgeschichte: Über 16.000 Männer zwischen 18 und 30 Jahren waren zur Abgabe einer freiwilligen Speichelprobe aufgefordert worden. Noch nie wurden in einem Ermittlungsverfahren Angehörige einer so großen Bevölkerungsgruppe zu (potentiell) Verdächtigen gemacht und systematisch registriert.

Tatsächlich konnte der Täter identifiziert werden: Er hatte sich angesichts des Fahndungsdrucks der Speichelprobe unterzogen - und nach der Auswertung die Tat gestanden. Er war bereits einschlägig vorbestraft.

Angesichts dieses begrüßenswerten Fahndungserfolges wagt kaum noch jemand, an die schlichte Tatsache zu erinnern, daß diese Massenerfassung ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt wurde. Kaum noch jemand wagt es, in diesem Zusammenhang dringliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen. Denn mit solchen Massenabgleichstests (genetische »Rasterfahndung«) wird der Verfassungsgrundsatz der Unschuldsvermutung praktisch in sein Gegenteil verkehrt und »jedermann« - im vorliegenden Fall: jeder jüngere Mann der Region - zum potentiellen Mörder und zum generellen Sicherheitsrisiko gestempelt. »Freiwillig« muß er die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte in Kauf nehmen - ansonsten sieht er sich einem enormen öffentlichen (Fahndungs-)Druck ausgesetzt. Denn wer nicht zum Speicheltest kommt, gerät in den engsten Kreis der »qualifiziert« Mord-Verdächtigen und sieht sich gezwungen, seine Unschuld nachzuweisen.

Abgesehen von solchen verfassungsrechtlichen Bedenken ist diese Fahndungsmethode auch keineswegs so überaus »eindeutig« und »zuverlässig«, wie der »gen-gläubigen« Bevölkerung bei Gelegenheit weisgemacht wird. Abgesehen davon, daß dieses so zuverlässige Beweismittel die Polizei dazu verleiten könnte, herkömmliche Fahndungsansätze und kriminalistisches Gespür zu vernachlässigen, können auch gravierende Fehler, Unsicherheiten und gezielte Manipulationen dazu führen, daß Unschuldige zu »Schuldigen« »befördert« werden. Das kann etwa passieren, wenn die Herkunft der Vergleichsspur am Tatort, die gen-analytisch mit hoher Wahrscheinlichkeit identisch ist mit dem Gen-Material des Betroffenen, nicht geklärt werden kann oder aber interpretierbar ist; das kann auch passieren, wenn »Tatspuren« - Haare, Zigarettenkippen mit Speichelanhaftung - absichtsvoll an einem Ort des Verbrechens hinterlassen werden, die gezielt eine bestimmte Person in einen qualifizierten Gen-Verdacht bringen sollen, die mit dem Verbrechen jedoch nichts zu tun hat; oder wenn die Mengen an menschlichen Zellen, die am Tatort gefunden wurden, zu gering sind oder wenn Hitze, Feuchtigkeit, Witterung die Spuren, wenn nicht zersetzt, so möglicherweise verfälscht haben; denkbar ist auch, daß das beauftragte Untersuchungslabor unsauber arbeitet - was bereits im Zusammenhang mit Gen-Analysen vorgekommen sein soll.

In erheblichen Verdacht können Personen geraten, die vor Jahren mit einem späteren Tatwerkzeug in Berührung geraten sind, die mit der Tat jedoch absolut nichts zu tun haben. Sie sehen sich einem qualifizierten Vorwurf ausgesetzt, den sie in einem solchen Fall früher erfolgter zufälliger »Kontaminierung« zu entkräften haben - sie finden sich also in der mißlichen und bürgerrechtswidrigen Situation, ihre Unschuld gegenüber den Ermittlungsbehörden nachweisen zu müssen. »Aus gutem Grund will es die Verfassung genau andersherum«, schreibt der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Helmut Bäumler zum Thema »Unschuldsvermutung«.(1)

Blood, sweat and tears: Die Erfassung des »genetischen Fingerabdrucks« wird erweitert

Die Strafprozeßordnung läßt es seit 1997 zu, an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial sowie bei körperlichen Untersuchungen gewonnenes Material molekulargenetisch zu untersuchen (õ81e StPO). Als Ausgangsmaterial sind kleinste Spuren von Körperflüssigkeiten oder Gewebeteilen tauglich, u.a. von Haaren und Fingernägeln, Hautschuppen (etwa unter den Fingernägeln), Speichel (etwa an Zigarettenfilter), Urin und Sperma, Blut und sonstigen Körperzellen.

Jeder Mensch besitzt eine einzigartige, unverwechselbare Kombination von genetische Strukturen; deshalb genügt ein Haar oder ein Hautschüppchen, um ihn aufgrund von vergleichenden Analysen zu identifizieren bzw. einer Straftat zu überführen. Dazu wird die Struktur von Zellen, die in Spuren am Tatort oder beim Tatopfer gefunden wurden, molekulargenetisch analysiert und digitalisiert, um anschließend per automatisiertem, computergesteuertem Abgleich mit den Genstrukturen Verdächtiger, die sich bereits in der Gen-Datei befinden, verglichen zu werden. Der genetische »Fingerabdruck« kann im Vergleich mit den Tatspuren sowohl zu einer Überführung Schuldiger als auch zu einer Entlastung Unschuldiger führen.

Der genetische »Fingerabdruck« ist gemäß õõ81 e, 81f StPO an gewisse Voraussetzungen gebunden: So dürfen molekulargenetische Untersuchungen nur durch den Richter angeordnet werden; mit der Durchführung der Untersuchung sind Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder verpflichtet oder Amtsträger sind, die aber der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören dürfen; die Untersuchung durch den Sachverständigen hat mit anonymisiertem Untersuchungsmaterial zu erfolgen.

Die Erhebung von Gen-Daten durfte bislang für erkennungsdienstliche Maßnahmen nur im Zusammenhang mit anhängigen Strafverfahren erfolgen, also nicht auf Vorrat ohne einen solchen konkreten Bezug, etwa zum Zweck der »Vorsorge für künftige Strafverfolgung«; die Erhebung durfte auch nicht nach Abschluß eines Strafverfahrens zur nachträglichen Gen-Erfassung von bereits Verurteilten erfolgen.

Die erregte öffentliche Diskussion des Jahres 1998 führte zur Aufhebung dieser Schranken. Bei der Entgrenzung der Gen-Erfassung sind die Sicherheitspolitiker der Regierungskoalition und der SPD weit über das ursprüngliche Ausgangsziel hinausgeschossen, ausschließlich (mutmaßliche) Sexualverbrecher mit solchen Mitteln und Methoden zu erfassen. Nach dem neuen DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung,(2) das im Juni/Juli 1998 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, darf der genetische »Fingerabdruck« unter wesentlich erleichterten Bedingungen und auch zu erweiterten Zwecken erhoben - und dann auch gespeichert - werden:

Erhoben und gespeichert werden darf er künftig nicht mehr nur im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens, sondern - bei Anhaltspunkten für Wiederholungsgefahr wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse - auch zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren;(3) erhoben und gespeichert werden darf er nicht nur im Falle des Verdachts einer schweren Sexualstraftat, sondern auch bei anderen Delikten und mutmaßlichen Tätern, denen eine »Straftat von erheblicher Bedeutung« angelastet wird; das kann auch schon bei Verdacht auf (gewerbsmäßige) Bandendelikte oder auf Einbruchsdiebstahl vorliegen.

Die unbestimmte Formel »Straftat von erheblicher Bedeutung« ist nicht deutlich eingrenzbar - auch nicht durch die im Gesetz benannten Beispiele eines ansonsten offenen Katalogs (Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gefährliche Körperverletzung, Diebstahl in besonders schwerem Fall, Erpressung). Dies widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit, »an das im Hinblick auf die Eingriffstiefe in das Persönlichkeitsrecht bei der Durchführung einer molekulargenetischen Untersuchung besonders hohe Anforderungen zu stellen ist«, wie der Niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte festgestellt hat.(4)

Nicht nur Tatverdächtige, sondern auch bereits verurteilte Straftäter und Häftlinge dürfen nun genetisch erfaßt und in der Gen-Datei mit ihren (teilweise erst noch zu erhebenden) genetischen Fingerabdrücken erfaßt werden (auch rückwirkende Erfassung von »Altfällen«), wenn sie wegen »Straftaten von erheblicher Bedeutung« rechtskräftig verurteilt worden sind und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

DNA-Analysen haben gegenüber herkömmlichen Erkennungsdienstlichen Maßnahmen (normaler Fingerabdruck, Fotos, Körpermessungen etc.) eine völlig neuwertige Aussagekraft und enthalten daher auch ein entsprechendes Gefährdungspotential und eine eigene Rechtsqualität. Der »genetische Fingerabdruck«, der über einen Menschen wesentlich mehr »verraten« kann, als etwa der herkömmliche Fingerabdruck, soll nach der gegenwärtigen Rechtslage zwar nur zur Feststellung der Abstammung (Verwandtschaft) Verwendung finden, darüber hinaus zur Feststellung der Identität oder um aufgefundenes Spurenmaterial zuzuordnen (medizinischer Sachbeweis), was insbesondere bei Sexualstraftaten, aber auch bei Einbruchsdiebstahl und anderen »Kontakt«-Delikten von Bedeutung ist. Weitergehenden Zwecken darf eine molekulargenetische Untersuchung nach der jetzigen Rechtslage nicht dienen.

Durch eine Änderung der Untersuchungsmethode und eine Ausweitung der Zweckbestimmung wäre es aber durchaus möglich, in Kombination mit anderen Überwachungsdaten, tatsächliche oder vermeintliche Rückschlüsse zu ziehen auf persönlichkeitsbezogene Merkmale und Dispositionen, wie Erbanlagen, (Erb-) Krankheiten, Charaktereigenschaften (Aggressionspotential, Intelligenz etc.) oder etwa Anlagen zu einer angeblichen »Sozialschädlichkeit« des Betroffenen. Dieses Risiko ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil gegenwärtig weltweit die Entschlüsselung des gesamten menschlichen Genoms vorangetrieben wird. Die Gefahr, den »Gläsernen Menschen« mithilfe von Persönlichkeits- und Risikoprofilen aus DNA-Analysen zu schaffen, schwebt über den Methoden der modernen, medizin- und computergestützten Kriminalistik. Denn diese Methoden sind geeignet, in die intimste Persönlichkeitssphäre des Menschen einzudringen, sie bis auf den Zellkern durchsichtig zu machen, sie zu kategorisieren und ggfls. nach bestimmten Rastern zu »selektieren«. Eine Stellungnahme des »Bundes Deutscher Kriminalbeamter« (BDK) belegt, daß solche Befürchtungen keineswegs von der Hand zu weisen sind; die kriminalistischen Begehrlichkeiten der organisierten Kriminalbeamten zielen auf den - bislang versperrten - codierten Teil der DNA:

»Das kriminalistische Interesse auch an diesem Bereich liegt auf der Hand. Bei einem entsprechenden wissenschaftlichen Stand könnten dann allein aus aufgefundenen Körperzellen Rückschlüsse auf die Hautfarbe, die Haar- und Augenfarbe, die Statur usw. gezogen werden. Dies wäre bei Straftaten unbekannter Täter eine wertvolle Fahndungshilfe . Die Diskussion hierüber sollte nicht tabuisiert werden .« (Stellungnahme vom 15.6.1998).

Die Gen-Identifizierungsdatei (DNA-Analyse-Datei) als fungibler Massenvorratsspeicher

Mit der Verrechtlichung des genetischen Fingerabdrucks ist zwar die Erhebung genetischer Daten gesetzlich geregelt und inzwischen ausgeweitet worden; nicht gesetzlich geregelt ist aber das Massenscreening - also die Erfassung ganzer Bevölkerungsgruppen, um mögliche Straftäter herauszufiltern; keine spezielle gesetzliche Grundlage haben die Errichtung und Arbeitsweise der sog. Gen-Datei sowie die Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der erhobenen sensiblen Daten(sätze) aus DNA-Analysen in Gen-Dateien.

Mit einer schlichten »Errichtungsanordnung« hat Bundesinnenminister Manfred Kanther (CDU) Anfang 1998 - zunächst vollkommen am Parlament vorbei - den Startschuß für eine bundesweite Gen/DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt abgegeben und diese Zentraldatei lediglich auf das BKA-Gesetz gestützt.(5) Inzwischen wird in dem neuen DNA-Identitätsfeststellungsgesetz die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Gen-Merkmale beim Bundeskriminalamt für zulässig erklärt, aber nicht mit einer speziellen einschränkenden Rechtsgrundlage, sondern mit Verweis auf das Bundeskriminalamtsgesetz.

Die Gen-Datei wird als fallübergreifende Verbunddatei zur Vorsorge für die künftige Strafverfolgung geführt. Nicht geklärt ist bislang allerdings, was mit den auf »freiwilliger« Basis massenhaft erfaßten Gen-Daten und daraus gefertigten DNA-Analysen (DNA-Profilen) aus den Massenabgleichstests passieren soll. Angeblich sollen das Ausgangsmaterialien nach der DNA-Analyse vernichtet werden - nicht jedoch die Analysen selbst.

Daten aus der Gen-Datei können nach BKA-Gesetz unter bestimmten Bedingungen auch an »sonstige öffentliche Stellen« - etwa an Sozialämter, Ausländerbehörden, Geheimdienste oder Stellen anderer Staaten - übermittelt werden. Im neuen DNA-Identitätsfeststellungsgesetz wird lediglich »einschränkend« bestimmt, daß »Auskünfte . nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür erteilt werden« dürfen. Folgt man der Begründung des Rechtsausschusses, so umfaßt der Begriff »Strafverfahren« auch Zwecke des Strafvollzugs und der Strafvollstreckung; und der Begriff »Gefahrenabwehr« umfaßt nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren, sondern ist im »weiten Sinne zu verstehen« (also »Gefahrenvorsorge« und »Straftatenverhütung«).(6)

Bundesinnenminister Kanther, Spinne(r) im inneren »Sicherheitsnetz«, macht sein Netz-Werk der Bevölkerung mit folgenden Worten »schmackhaft«:

»Schritt für Schritt wird das Netz enger, das wir in Deutschland gegen die Verbrecher knüpfen; deren Risiko steigt, und die Sicherheit der Bevölkerung nimmt zu.«(7)

Wegen der Gefahr einer ausufernden Verdachtsspeicherung auf Vorrat, die jederzeit auf dem Verordnungswege noch ausgeweitet werden kann, fordern Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag sowie die Mehrheit der Datenschutzbeauftragten eine einschränkende klare gesetzliche Grundlage für die Führung von GEN-Dateien, um auch der Gefahr zu begegnen, mit Persönlichkeits- und Risikoprofilen den »gläsernen Menschen« zu schaffen. Gefordert wird u.a.:(8) eine enge Festlegung der Deliktsgruppen und Personen, die in die Gen-Datei aufgenommen werden mit Hilfe eines numerus clausus von schweren Sexualdelikten und Verbrechen gegen Leib und Leben (d.h. keine bloßen Vergehen); gefordert wird darüber hinaus eine strenge Zweckbindung auf die Strafverfolgung im Zusammenhang mit bestimmten schweren Verbrechen, ein Speicher- und Nutzungsverbot für persönlichkeitsrelevante Informationen, die Rückschlüsse auf Erbanlagen, Krankheiten oder Charaktereigenschaften zulassen, sowie das Vorliegen eines qualifizierten Verdachts als Voraussetzung der Speicherung in der GEN-Datei (nicht lediglich ein einfacher Anfangsverdacht); nicht zuletzt sei die Aufnahme von restriktiven Regelungen über Datenabgleich, Datenübermittlungen und Vernetzungen mit anderen Dateien notwendig sowie die Regelung von abgestuften Löschungsfristen. Außerdem müsse gesetzlich geregelt werden, daß die aus »freiwilligen« Massentests gewonnenen DNA-Daten und -Analysen nicht in der Gen-Datei gespeichert noch mit ihr beliebig abgeglichen werden dürfen.

Bürgerrechtliche Kosten - Gen-Mutationen zum »gläsernen Menschen«?

Genetischer Fingerabdruck, Massen-Screening und Gen-Dateien sind nur drei sich ergänzende moderne Mittel der sich rasant entwickelnden wissenschaftlichen Polizeifahndung. Zu den sensitiven computergestützten Identifikationsverfahren, die - alternativ oder kumulativ angewandt - ein noch nicht abschätzbares Gefährdungspotential für die Bürgerrechte darstellen können, zählen u.a. die Auswertung der gesamten Telekommunikationsmöglichkeiten zur Spracherkennung (Sonogramm-Abgleichsverfahren) und teilweise zu dem Zweck, Bewegungsbilder zu erstellen (etwa über Mobilfunk-Überwachung); die Zugangskontrollen durch visuelle bzw. sensorische Erhebungen sowie der elektronische Abgleich unterschiedlicher Körpermerkmale (Fingerabdruck, Augen- bzw. Iris-Diagnose, elektronische Gesichtserkennung etc.).

Die Schreckensvision von einem Staat, dessen BürgerInnen (möglicherweise bereits mit der Geburt) biometrisch vermessen, genetisch erfaßt und analysiert werden, ist mit der Gen-Forschung und den Möglichkeiten moderner Kriminalistik ein ganzes Stück näher gerückt: Die Menschen würden in einem solchen Szenario zu »gläsernen« Menschen mutieren, die jederzeit identifizierbar sind und per Datenabgleich nach bestimmten Rastern »selektiert« werden könnten (Gen-Rasterfahndung). Das erschreckendste daran: Die Bevölkerung scheint - zumal in Zeiten hitziger Debatten um spektakuläre Sexualverbrechen - bereit, jeden neuen »erfolgversprechenden« polizeilichen Eingriff und jedes neue Fahndungsinstrument lauthals zu begrüßen - und damit verbundene Risiken und Bürgerrechtsverletzungen großzügig hinzunehmen. Mit der Umkehrung der Beweislast scheint sich der »Normalbürger« längst abgefunden zu haben - jedenfalls solange er nicht unmittelbar selbst davon betroffen ist - was allerdings nach Abkehr von der Unschuldsvermutung schneller passieren kann, als er offenbar zu erahnen in der Lage ist. Erfahrungsgemäß ist das Wehklagen des »unbescholtenen« Bürgers in einem solchen Fall besonders heftig.

Die CDU-CSU-FDP-Bundesregierung weiß die - zum Teil massenmedial geschürte - Angst, Empörung und Aufgeregtheit in der Bevölkerung, aber auch die aufgeheizte Atmosphäre des Wahlkampfes 1998 geschickt zu nutzen, um ihre Vorstellungen von law & order im »Schweinsgalopp« durchzupauken - wo doch Vernunft und Augenmaß vonnöten wären, um eine verfassungsverträgliche Lösung zu finden. Die »oppositionelle« SPD - ebenfalls im Wahlkampffieber - scheut sich nicht, diese populistische Show mitzuspielen und der Regierungskoalition tatkräftige Beihilfe zu leisten, wie sie es bereits bei der Demontage des Asylgrundrechts (1993), beim Großen Lauschangriff (1998) und bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle durch den Bundesgrenzschutz (1998) praktiziert hat. Die »Große Koalition« der »Inneren Sicherheit« zu Lasten bürgerrechtlicher Positionen hat längst schon eine unrühmliche Tradition. Letzter Kraft-Akt vor der Sommerpause und vor der Bundestagswahl: Die Degradierung der Sozialämter, der Dienststellen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der Kinder- und Jugendhilfe-Behörden zu Hilfssheriffs bzw. Außenstellen von Polizei und Staatsanwaltschaften. Künftig sollen diese Sozialleistungsträger gezwungen sein, unter anderem den aktuellen Aufenthalt ihrer Klienten an die Ermittlungsbehörden weiterzumelden. Dazu bedarf es keines Haftbefehls und keiner richterlicher Anordnung. Es reicht der bloße Verdacht, der Betreffende habe eine Straftat oder eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder schulde dem Staat - etwa der Bafög-Stelle oder dem Finanzamt - Geld (ab 1.000 DM). In einem solchen Fall wird beim nächsten Gang zum Sozialamt oder zur Krankenversicherung möglicherweise die Polizei in der Amtsstube auf den »Delinquenten« warten.

Es ist erschreckend, mit welcher Rasanz lang erkämpfte Rechte einem »starken Staat« geopfert werden - offenbar allzeit bereit, die Freiheit im Namen der Sicherheit zu verraten. Die Erkenntnis eines Benjamin Franklin bleibt daher aktueller denn je: »Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.«

Dr. Rolf Gössner, Rechtsanwalt, Publizist und rechtspolitischer Berater der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag. Er ist Mitglied der Redaktion von GEHEIM und Autor zahlreicher Bücher zu Themen der »Inneren Sicherheit«; neueste Buchpublikationen: »Mythos Sicherheit - Der hilflose Schrei nach dem starken Staat«, Nomos-Verlag, Baden-Baden 1995; »Polizei im Zwielicht - Gerät der Apparat außer Kontrolle?«, Campus-Verlag, Frankfurt/New York 1996. »Die vergessenen Justizopfer des kalten Kriegs. Verdrängung im Westen - Abrechnung mit dem Osten?« Aufbau-Verlag, Berlin 1998 (akt. Neuauflage).

Literatur-Hinweis

»Wunderwaffe Gen-Datei? Chancen und Risiken einer neuen Fahndungsmethode. Reader anläßlich eines Hearings der Niedersächsischen Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 19.05.1998 (Reader N. 1/1998). Zu beziehen über: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag, H-W-Kopf-Platz 1, 30159 Hannover, Fax 0511 / 32 98 29.

Quellen: 1 Bäumler, Im Visier der Gen-Fahnder, in: Der Spiegel 18/1998, S. 194, 195; s. Dokumentation in dieser Broschüre.

2 Vgl. BR-Drucks. 389/98 v. 29.4.98; BT-Drucks. 13/10791; vgl. dazu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses im Dt. Bundestag, BT-Drucks. 13/11116 v. 22.6.1998.

3 vgl. dazu schon: Start frei für zentrale DNA-Analyse-Datei, in: Innenpolitik - Informationen des Bundesministeriums des Innern Nr. II/1998, 19.5.98, S. 3.

4 Mitteilung vom 11.6.1998.

5 BKA.-Gesetz vom 1.8.1997. Dies geschah mit Rückendeckung der Innenministerkonferenz.

6 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses im Dt. Bundestag, BT-Drucks. 13/11116 v. 22.6.1998, S. 10.

7 Ebda., S. 2.

8 Vgl. Antrag von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, BT-Drucks. 13/10656 v. 7.5.1998; sowie Presseerklärung der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V. vom 14.4.1998

Gössner, Rolf


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