Logo Geheim 2/1998

Staatsschutzgeschichte, Funktion, System eines Organisationstatbestands
Sonderrechtssystem »Kriminelle Vereinigung« (õ 129 StGB)?

Stellungnahme anläßlich der Anhörung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bayerischen Landtag, München, am 4. Juni 1998

Anlaß dieser Stellungnahme ist die bundesweite Aktion der Ermittlungsbehörden gegen Angehörige antifaschistischer Szenen in mehreren Städten. Getroffen wurden insbesondere die »Antifaschistischen Aktionen« in Passau, München und Nürnberg, die aktive und erfolgreiche Arbeit gegen neonazistische Umtriebe in Bayern leisten. Dabei wurden insgesamt 36 Wohnungen durchsucht und Material aus der legalen antifaschistischen Arbeit beschlagnahmt - u.a. Computeranlagen und Adreßverzeichnisse. Gegen etwa 30 Personen lautet der Tatvorwurf »Bildung einer kriminellen Vereinigung« nach õ 129 StGB. Dabei wird in dem Durchsuchungsbeschluß des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht München vom 09.04.1998 indirekt zugegeben, daß man überhaupt nicht weiß, ob es eine solche Vereinigung gibt, bzw. um was für eine es sich dabei handeln soll. Vielmehr wird mit der Durchsuchung erst nach Unterlagen gesucht, die möglicherweise Anhaltspunkte für eine »kriminelle Vereinigung« zutage fördern könnten, bzw.

- »die den Bezug des Beschuldigten zum 'antifaschistischen' Spektrum (!) belegen,

- seine Mitgliedschaft in Gruppierungen des 'antifaschistischen' Spektrums bestätigen,

- den Grad seiner Einbindung in die Organisierung des 'antifaschistischen' Spektrums (z.B. Druckwerkherstellung) belegen,

- die Existenz einer kriminellen Vereinigung untermauern (!)

- die in Bezug zur Verübung von Straftaten des 'antifaschistischen' Spektrums in der Region Passau stehen dürfte«.

- Im übrigen ist in der Begründung des Beschlusses die Rede von einer Gruppe von insgesamt 39 Personen des »'antifaschistischen' Spektrums Passau«, die »innerhalb eines organisatorischen Rahmens (möglicherweise identisch mit der 'antifaschistischen Aktion' Straftaten verüben«. Um welche Straftaten es sich dabei handeln soll, wird mit keinem Wort erwähnt.

Angesichts dieser recht vagen Beschuldigung im Durchsuchungsbeschluß des Münchener Amtsgerichts und des ebenso vagen Versuchs, eine »Kriminelle Vereinigung« zu konstruieren, lautet meine Ausgangsfrage, zu der ich heute Stellung nehmen will, welche Geschichte, Systematik und aktuelle Funktion diese Strafnorm des õ 129 im Zusammenhang mit der Verfolgung politisch aktiver Menschen und Gruppen hat.

õ 129 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe

- die Bildung oder Mitgliedschaft in einer »kriminellen Vereinigung«,

- die Unterstützung oder das Werben für eine solche Vereinigung.

- Die Zwecke und Tätigkeit der Vereinigung müssen darauf gerichtet sein, irgendwelche Straftaten zu begehen - das macht sie dann zur Kriminellen Vereinigung.

- Die äußere Organisationsform ist dabei vollkommen unerheblich.

- Besonders harte Strafen drohen sog. Rädelsführern oder Hintermännern, während V-Leute der Polizei und andere Personen, die sich offenbaren, ein »Denunziantenprivileg« genießen.

- Der Versuch der Gründung ist strafbar.

Die Geschichte des õ 129 geht zurück bis 1871. Seither hat diese Norm als rechtliche Grundlage unter wechselnden Bezeichnungen - »Untergrundverein«, »staatsfeindliche oder staatshemmende Verbindung«, »kriminelle Vereinigung« - zur politischen Verfolgung linksgerichteter Kräfte gedient (nur höchst selten gegen rechts):

- Im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts traf es die Arbeiterbünde und die SPD;

- in der Weimarer Republik wurde sie eingesetzt gegen Rote Hilfe, KPD und ihr politisches Umfeld,

- in Westdeutschland gegen Kommunisten und Remilitarisierungsgegner, später gegen »Terroristen«, Hausbesetzer, Tierbefreier, Atomkraftgegner, Antifa-Szenen usw.

õ 129 hat sozusagen Staatsschutzgeschichte gemacht, die längst nicht abgeschlossen ist - auch wenn dieser Paragraph heute eher im Zusammenhang mit der Bekämpfung der sogenannten Organisierten Kriminalität gesehen und genannt wird - wohlgemerkt: der »Unterwelt«-Kriminalität, kaum dagegen der Wirtschaftskriminalität.(1)

Organisationsdelikte/Kollektivstrafrecht

Im Jahre 1976 wurde ergänzend zu õ 129 der Straftatbestand des õ 129a StGB (»Terroristische Vereinigung«) ins Strafgesetzbuch aufgenommen, der im Kern õ 129 nachgebildet ist. Beide Strafnormen sind Organisationsdelikte, die keine individuelle Taten einzelner unter Strafe stellen, sondern die bloße Zugehörigkeit zu einer inkriminierten Gruppe und deren Förderung. Damit sind sie Kollektivtatbestände, die im bundesdeutschen Strafrecht eigentlich Fremdkörper sind. Breitenwirkung erzielt diese Art der Organisationskriminalisierung auch und gerade durch die Möglichkeit, nicht nur Mitglieder, sondern auch »Unterstützer« und später (ab 1964) auch bloße »Werber« für »Kriminelle Vereinigungen« strafrechtlich zu belangen.

Schon in der Gesetzesbegründung zum 1. Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 wird betont, daß der »Staat sich kollektiven Verbänden und Gesamteinwirkungsweisen unabsehbarer Apparate« widersetzen müsse. Die Notwendigkeit von Organisationsstrafnormen wird damit begründet, daß organisiertes strafbares Handeln im Vergleich zum individuellen erheblich gefährlicher sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach von einer »erhöhten Gefahr«, die von »organisierten Verfassungsfeinden« ausgehe.(2) Auch das Bundesverfassungsgericht ängstigte sich vor kollektiver Oppositionsarbeit und erklärte, das Handeln des einzelnen werde »gefährlich durch die von einer Organisation ausgehende Wirkung«.(3) Mit dieser Einschätzung konnten sich die Gerichte auf die Erläuterungen zum 1. Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 stützen, wo es kurz und bündig heißt: »Die der staatlichen Ordnung drohenden Gefahren gehen von den Menschen als Mitgliedern eines Kollektivs, den Organisationen aus«.(4)

Entsprechend waren im Visier des õ 129 primär politische Vereinigungen. õ 129 spielte eine zentrale Rolle bei der Kommunistenverfolgung in den beiden ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik. Fast die gesamte - gewaltfreie - politische Betätigung von KommunistInnen wurde u.a. mit dieser Norm kriminalisiert und bis auf wenige Reste unterbunden. Hunderttausende waren von den entsprechenden Ermittlungen betroffen, etwa zehntausend wurden in der Zeit von 1950 bis 1968 verurteilt.(5) In den 70er Jahren ist zunächst õ 129 gegen Mitglieder der RAF angewandt worden - bis dann 1976, wie es damals hieß, mit õ129a eine »maßgeschneiderte Antwort« auf den sogenannten Terrorismus der bewaffneten Gruppen gefunden wurde. Später in den 80er Jahren wurde dieses rechtsstaatlich höchst bedenkliche Anti-Terror-Instrumentarium durch Anreicherung der Katalogtaten ausgeweitet auf die politisch-sozialen Bewegungen - u.a. auf den militanten Anti-AKW-Widerstand der 80er Jahre.(6)

Uferloser Anwendungsbereich

Die õõ 129/129a widersprechen einem rechtsstaatlichen Tat- und Schuldstrafrecht - es handelt sich vielmehr um Präventionsstrafrecht. Beide Paragraphen verlegen die Strafbarkeit »weit ins Vorfeld der Vorbereitung konkretisierbarer strafbarer Handlungen«.(7) Dies ermöglicht Ermittlungen bereits weit im Vorfeld eines konkreten Straftatenverdachts; dies ermöglicht auch die Bestrafung von Personen, die noch gar keine Straftaten begangen, sondern die Begehung künftiger Straftaten erst ins Auge gefaßt haben.(8)

Voraussetzung für umfassende Ermittlungen und für die Bestrafung eines Beschuldigten nach õõ 129, 129a ist also nicht mehr der Nachweis einer konkreten, individuell begangenen Straftat - angebliche oder tatsächliche Zugehörigkeit zu einer angeblichen oder tatsächlichen kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder ihre wie auch immer geartete Förderung reichen hierfür aus. An das unter Strafe gestellte »Unterstützen« und »Werben« der Vereinigung stellt die Rechtsprechung nur geringe Anforderungen. Als Unterstützung gilt jede Handlung, die »für die Vereinigung irgendwie vorteilhaft ist« (BGHSt 20, 89). Und das Werben für eine Vereinigung kann bereits mit bloßen Meinungsäußerungen erfüllt sein (»Sympathisanten«).

Allein das Aufsprühen bestimmter Parolen, das Verteilen von Flugblättern oder Kleben von Plakaten konnte so zum terroristischen Delikt werden: Das Georg-Büchner-Zitat »Krieg den Palästen« und ein 5-zackiger Stern an die Plastikwand einer U-Bahn gesprüht, brachten etwa einer Münchner Arzthelferin wegen Werbens für eine terroristische Vereinigung 12 Monate Gefängnis ohne Bewährung ein. Ihr Begleiter, der sie angeblich per Sichtdeckung bei ihrem Tun abgeschirmt haben soll, wurde mit 6 Monaten Freiheitsentzug bedacht.

Mit seinen Auffangtatbeständen Unterstützung und Werben für eine sogenannte terroristische Vereinigung entpuppte sich speziell õ 129a StGB als breit streuende Zensurwaffe gegen linke und linksradikale Meinungsäußerungen. Immerhin betreffen knapp 85 Prozent der eingeleiteten Strafermittlungsverfahren nicht etwa die schwerwiegenderen Vorwürfe der Mitgliedschaft, sondern lediglich die minder schweren der Unterstützung oder des Werbens
- und das sind in der Regel rein verbale »Taten«.

Beide Strafrechtsnormen verlagern den Strafrechtsschutz prinzipiell weit ins Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen und weit ins Vorfeld des Verdachts. Die Geschichte zeigt, daß mit beiden Normen eine Entwicklung des traditionellen Tatstrafrechts zum Gesinnungsstrafrecht verbunden ist.

Sonderbefugnisse der Ermittlungsbehörden (Anti-Terror- und Anti-OK-Sonderrechtssystem)

Mit einem - mehr oder weniger konstruierten - Anfangsverdacht nach õõ 129, 129a können - wie mit einem Sesam-öffne-Dich - spezielle Befugnisse der Ermittlungsbehörden aktiviert werden - gerade dies ist die spezielle Funktion dieser Organisationsnormen. So wurde õ 129a StGB zur Schlüsselnorm eines regelrechten »Anti-Terror«-Sonderrechtssystems mit gravierenden Sonder(eingriffs)befugnissen für Polizei, Geheimdienste und Justiz entwickelt. Und õ 129 wurde zur einer Schlüsselnorm, die den Ermittlungsbehörden - im Zuge der forcierten Bekämpfung der sogenannten Organisierten Kriminalität (kurz: OK) - inzwischen ein regelrechtes Anti-OK-Sonderrechtssystem eröffnet (vgl. OrgKG, »Verbrechensbekämpfungsgesetz« etc.): Zu den Sonderbefugnissen gehören insbesondere die geheimen - nachrichtendienstlichen - polizeilichen Möglichkeiten der Postkontrolle und Telefonabhöraktionen (nach õ 100a StPO), langfristige Observationen, der systematische Einsatz von V-Leuten aus kriminellen oder politisch verdächtigen Milieus und die Einschleusung von Verdeckten Ermittlern mit falscher Identität (Legenden), Tarnnamen und Tarnpapieren, des weiteren die Rasterfahndung, seit 1994 - auch die höchst umstrittene Kronzeugenregelung und seit diesem Jahr nun auch der mit elektronischen Wanzen durchgeführte Große Lauschangriff in und aus Wohnungen.

Ausforschungsnormen

Die Erfahrung zeigt, daß in bestimmten Fällen von seiten der Ermittlungsbehörden zunächst ein Verdacht nach õõ 129, 129a angenommen wird, sodann die Spezialermächtigungen weidlich genutzt werden; hinterher stellt sich dann heraus, daß es eben doch keinen organisatorischen Hintergrund gibt. Aber gelauscht und ausgeforscht konnte auf diese Weise im großen Stil schon mal werden - und gglfs. auch Zufallsfunde erfaßt, die dann Anlaß geben für weiterführende Ermittlungen, für die aber nie und nimmer die Spezialbefugnisse des õ 129 aktiviert werden dürften. Gravierende Grundrechtseingriffe, wie Abhöraktionen oder Einsätze von Verdeckten Ermittlern sind allerdings nicht rückgängig bzw. ungeschehen zu machen - auch wenn sie sich im Nachhinein als unrechtmäßig erweisen. In den 80er Jahren witterten die Ermittlungsbehörden innerhalb der damals stärker und militanter werdenden und äußerst unübersichtlichen und heterogenen politisch-sozialen Bewegungen gegen gefährliche Staats- und Industrie-Projekte eine neue und unberechenbare »terroristische Gefahr«. Tausende von Menschen und zahlreiche oppositionelle Initiativen der Anti-Atom-, Friedens- und Anti-Gentechnologie-Bewegung, aber auch der Häuserkampf- und Tierschützer-Bewegung sind damals in die staatliche Anti-Terror-Maschinerie geraten und zu Objekten des Staatschutzes geworden. Dieser neuartige Anti-Terror-Kampf entpuppte sich in erheblichem Maße als präventive Vorfeld-Ausforschung bzw. als Widerstandsbekämpfung, die sich weit hinein in die demokratische Linke auswirkten, weit hinein in die sozialen und politischen Protestbewegungen jener Zeit. Daß es im politischen Bereich beim Einsatz des 129/129a-Systems weniger um die strafrechtliche Aburteilung von mutmaßlichen Straftätern geht, sondern vielmehr um die breite Ausforschung sozial und politisch verdächtiger Szenen, Gruppen und Bewegungen, zeigen zwei Beispiele:

- Im Wendland, wo der Widerstand gegen den Bau eines Atommüll-Zwischenlagers stark verankert ist, sammelte in den 80er Jahren eine 40köpfige Sonderkommission des niedersächsischen Landeskriminalamtes jahrelang systematisch Daten über Bewohner des ganzen Landkreises Lüchow-Dannenberg - angeblich um eine kriminelle Vereinigung ausfindig zu machen. Mithilfe der über õ 129 aktivierbaren Sonderbefugnisse wurden mehr als 2.000 Einwohner in der eigens eingerichteten SPUDOK-Datei mit personenbezogenen Daten und allerlei »Erkenntnissen« abgespeichert - das ist mehr als jeder 25. Einwohner des Landkreises. Später wurden lediglich 30 Ermittlungsverfahren eingeleitet, nur in 3 Fällen kam es zu einer Anklage und nur gegen zwei Beschuldigte wurde das Hauptverfahren eröffnet - nach 6 Jahren allerdings wieder eingestellt. Variationen dieses Ausforschungsdrangs gab es u.a. auch im Zusammenhang mit der Anti-Atom-Bewegung im Raum Wackersdorf - da mußte allerdings der õ 129a herhalten - mit ähnlich kläglichem Ausgang.

- Mehr als vier Jahre lang hatten die niedersächsischen Ermittlungsbehörden aufwendig nach Beweisen dafür gesucht, daß die »Autonome Antifa (M)« in Göttingen eine »kriminelle« oder gar »terroristische Vereinigung« sei. Ihre Mitglieder leisten konsequente, auch militante Arbeit gegen neofaschistische Tendenzen und gegen rechtsradikale Gruppen Niedersachsen. Der jahrelange Ermittlungsaufwand war gigantisch, schlägt sich in 115 Aktenordnern nieder und verschlang viele Millionen DM. Seit 1991 ermittelten das niedersächsische Landeskriminalamt (SoKo 606), ein eigens geschaffenes »Mobiles Einsatzkommando« der Polizei und die Generalstaatsanwaltschaft in Göttingen und Umgebung. Im Zuge der Ermittlungen wurden sämtliche wesentlichen Sonderermächtigungen und verdeckten polizeilichen Mittel und Methoden genutzt, die das Sonderrechtssystem der õõ 129, 129a bietet. Dies führte zu einer regelrechten Ausforschung der linken Szene in Göttingen, von der Hunderte, möglicherweise auch Tausende von Menschen - auch vollkommen unbeteiligte Dritte und bloße Kontakt- und Begleitpersonen - betroffen wurden. Auch die politischen Aktions- und Bündnispartner der Antifa (M), die sich gemeinsam gegen die zahlreichen Neonazi-Aktivitäten in Südniedersachsen wandten, wurden in die Vorfeld-Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden einbezogen - und zwar bis hin zu den Grünen, zur SPD, zu den Kirchen, Gewerkschaften, anderen Einrichtungen und Verbänden. Knapp 14.000 Telefongespräche wurden in knapp sieben Monaten abgehört; außerdem sind langfristige Observationen, teilweise rund um die Uhr, durchgeführt worden, des weiteren zahlreiche Veranstaltungsüberwachungen, teilweise mit Video-Aufzeichnungen, sowie Großrazzien bzw. umfangreiche Durchsuchungs- und Beschlagnahme-Aktionen, von denen zahlreiche Wohnungen, Arbeitsplätze, Buchläden, Druckereien und die örtliche Zeitung betroffen waren.

Das Resultat dieses gigantischen Aufwands: Der größte Teil der Anklagen gegen 17 Beschuldigte wurde vom zuständigen Gericht mangels Substanz abgelehnt, der Rest wurde später gegen Geldbuße eingestellt. Die weite Anwendungsbreite, die Vorverlagerung und die Sonderermittlungsbefugnissen verleihen õõ 129,129a eine spezifische Funktion: Sie sind Ausforschungs- oder Ermittlungsparagraphen zur Ausforschung von schlecht überschaubaren, wenig festgefügten politisch verdächtigen Szenen und Gruppen. Dabei kommt es offenbar erst in zweiter Linie auf Verurteilungen an: Nur in durchschnittlich 5% der abgeschlossenen Ermittlungsfälle nach õ129a kommt es zu einer Aburteilung (= Verurteilung oder Freispruch). Diese Quote liegt bei der »normalen« Kriminalität im Schnitt bei 45%. D.h. in 95 % der Fälle kommt es zu keiner Anklage bzw. die Verfahren werden eingestellt. Der unverhältnismäßige Ermittlungsaufwand steht also in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in keinem vernünftigen Verhältnis zum Endergebnis.(9)

Kollektivität

Bei Organisationsdelikten gibt es die Möglichkeit der Beweisvereinfachung aufgrund der sogenannten Kollektivität(sthese): Danach können alle, die einer »terroristischen« resp. auch »kriminellen« Vereinigung angehör(t)en, für alle von dieser Vereinigung begangenen Straftaten haftbar gemacht werden, gleichgültig, ob sie im Einzelfall davon wußten bzw. diese billigten oder nicht. Lediglich Indizien müssen diese Beweiskonstruktion stützen. Der Nachweis einer konkreten und individuellen Tatbeteiligung wird entbehrlich.

Sondergerichtsbarkeit

Beide Strafnormen führen praktisch zu einer Art von Spezialgerichtsbarkeit, da es sowohl was die Auswahl der Staatsanwaltschaft, als auch die der Gerichte anbelangt, spezielle Zuständigkeiten gibt: Beim õ 129a ist prinzipiell der Generalbundesanwalt als ermittelnde Behörde (mit Bundeskriminalamt - BKA) zuständig sowie spezielle Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte mit speziell auserlesenem und geschultem Staatsanwalts- und Richterpersonal für die entsprechenden Strafverfahren. Für Verfahren nach õ 129 sind die sogenannten 74a-Staatsschutzkammern bestimmter Landgerichte zuständig (õ 74a GVG). In der Debatte um die Einführung dieser Spezialspruchkörper für Staatsschutzdelikte, von denen es lediglich 17 bundesweit gibt (mit je 2 Berufsrichtern und 2 Schöffen), war die Rede von »staatstreuen, geeigneten und erfahrenen« Richtern und Staatsanwälten, denen diese Aufgabe übertragen werden solle, damit sie für staatsschützerische Kontinuität sorgen. Böse Zungen sprechen deshalb von einer verfassungswidrigen Politischen Sondergerichtsbarkeit.

Fazit

Meines Erachtens sind die aufgezeigten verfassungsrechtlichen, bürgerrechtlichen und rechtsstaatlichen Kosten der õõ 129, 129a StGB wesentlich zu hoch. Deshalb plädiere ich für eine Auflösung dieser Sonderrechtssysteme. Wenn einzelnen Personen individuell Straftaten nachweisbar sind, dann gibt es nach dem herkömmlichen Strafrecht genügend Möglichkeiten - dann allerdings, so die Konsequenz, ohne Staatsschutzbrille, ohne eine System von Sonderbefugnissen zur Ausforschung des Vorfelds, ohne Spezialjustiz, ohne Beweisvereinfachung und zensurierende Tendenzen.

Dr. Rolf Gössner (Bremen), Rechtsanwalt, Publizist und parlamentarischer Berater der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag. Er ist Redaktionsmitglied von GEHEIM, Sachverständiger in Gesetzgebungsverfahren des Bundestages und div. Landtage. Autor zahlreicher Bücher zu Themen der »Inneren Sicherheit«, zuletzt: »Mythos Sicherheit - Der hilflose Schrei nach dem starken Staat« (Hg.), Nomos-Verlag, Baden-Baden 1995; »Polizei im Zwielicht - Gerät der Apparat außer Kontrolle?« Campus-Verlag, Frankfurt-New York 1996; »Die vergessenen Justizopfer des Kalten Kriegs. Verdrängung im Westen - Abrechnung mit dem Osten? Aufbau-Verlag Berlin 1998 (erw., akt. Neuauflage).

Literatur- Auswahl:

Blasius, Geschichte der politischen Kriminalität in Deutschland 1800-1980, Frankfurt/M. 1983

Cobler, Die Gefahr geht von den Menschen aus - Der vorverlegte Staatsschutz, Berlin 1978

Fürst, Grundlagen und Grenzen der õõ 129, 129a StGB, Frankfurt/M. 1989

Gössner, Das Anti-Terror-System - Politische Justiz im präventiven Sicherheitsstaat (VSA, Hamburg 1991) ders., Die vergessenen Justizopfer des Kalten Kriegs. Verdrängung im Westen - Abrechnung mit dem Osten? (akt. und erw. Neuauflage) Aufbau-Verlag, Berlin 1998

Gössner/Neß, Polizei im Zwielicht - Gerät der Apparat außer Kontrolle? Campus-Verlag, Frankfurt/New York 1996 ders., Waffengleichheit mit dem Organisierten Verbrechen? In: See/Spoo (Hg.), Wirtschaftskriminalität - Kriminell Wirtschaft, Heilbronn 1997, S. 218 ff sowie in: Gössner (Hg.), Mythos Sicherheit - Der Schrei nach dem hilflosen Schrei, Baden-Baden 1995, S. 65 ff.

Grässle-Münscher, Kriminelle Vereinigung - Von den Burschenschaften bis zur RAF, Hamburg 1991 ID-Archiv (Hg.), aufruhr - widerstand gegen repression und õ 129a, Amsterdam-Berlin o.J.

Anmerkungen: (1) Vgl. dazu eingehender: Gössner (Hg.), Mythos Sicherheit - Der hilflose Schrei nach dem starken Staat, Baden-Baden 1995; Gössner, Waffengleichheit mit dem Organisierten Verbrechen? In: See/Spoo (Hg.), Wirtschaftskriminalität - Kriminelle Wirtschaft, Heilbronn 1997, S. 218 ff.

(2) BGH NJW 1965, 55 ff.

(3) BVerfGE 25, 57 v. 14.1. 1969.

(4) BT-Ds. 1/1307, 4.9.50, S.27; vgl. Cobler, Die Gefahr geht von den Menschen aus, Berlin 1978, S. 84.

(5) Vgl. dazu Gössner, Die vergessenen Justizopfer des kalten Kriegs, Berlin 1998.

(6) Vgl. dazu Gössner, Das Anti-Terror-System - Politische Justiz im präventiven Sicherheitsstaat, Hamburg 1991.

(7) BGH-Urteil vom 11.10.1978 - 3 StR 105/78

(8) BGH NJW 1978, S. 433.

(9) Ausführlich dazu: Gössner, Das Anti-Terror-System, a.a.O., m.w.N.

Gössner, Rolf


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